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   BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95   

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https://dejure.org/1995,2249
BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,2249)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1995 - 8 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,2249)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,2249)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergarten - Gebührenstaffelung - Satzungsermächtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2574 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 790
  • DÖV 1995, 732
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 -.

    BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 8 NB 1.95 -, NVwZ 1995, 790 f.,.

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Ohne Verstoß gegen Bundesrecht bemißt beispielsweise Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes die Gebührenhöhe im Ausgangspunkt nach dem Ausmaß der jeweiligen Inanspruchnahme, gestattet aber daneben die Berücksichtigung "sonstiger Merkmale" - etwa des Werts der Benutzung für den Abgabepflichtigen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 [31]), der Höhe der aufgewendeten Kosten, der Abnahmemenge (vgl. zur Zulässigkeit dieser Maßstäbe Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 19 [21 f.]) oder auch in besonderen Fällen sozialer Gesichtspunkte (vgl. BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 3. Februar 1984 - Nr. 23 N 81 A. 734 - BayVBl 1984, 340) -, "wenn öffentliche Belange das rechtfertigen".
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Er fordert, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Entgelte gezahlt werden; Modifizierungen nach der Eigenart der jeweiligen öffentlichen Einrichtung sind aufgrund anderer gleichrangiger Prinzipien möglich (vgl.Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 undvom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 -).
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